Eigenverantwortliches und gesundheitsbewusstes Verhalten lohnt sich

Voraussetzung ist, dass Sie für die entsprechenden Jahre keine Leistungen beantragen bzw. beantragt haben. Die Auszahlung der Beitragsrückerstattung für das Jahr 2011 erfolgt voraussichtlich am 2. August 2012.

Bitte beachten Sie, dass seit 2010 Beiträge zur Krankenversicherung in einem größeren Umfang als bisher von der Steuer abgesetzt werden können. Die Auszahlung einer Beitragsrückerstattung wird auf die im Kalenderjahr (Auszahlungsjahr) gezahlten Beiträge angerechnet und mindert den steuerlich möglichen Abzugsbetrag, unabhängig davon, in welcher Höhe dafür Krankheitskosten selbst getragen wurden. Die Auswirkungen hängen von Ihrer individuellen steuerlichen Situation ab, die wir nicht beurteilen können. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater oder an das Finanzamt. In vielen Fällen ist eine Beitragsrückerstattung auch unter Berücksichtung der steuerlichen Aspekte weiterhin die bessere Alternative zur Kostenerstattung. Bitte prüfen Sie Ihre individuelle Situation und entscheiden dann, ob Sie die Beitragsrückerstattung in Anspruch nehmen oder Rechnungen einreichen. Bedenken Sie dabei auch, dass der Anspruch auf erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung neu  erworben werden muss, wenn Leistungen abgerechnet werden. Unter anderem müssen dafür erst zwei volle Kalenderjahre leistungsfrei bleiben. Weitere Informationen zu  den Voraussetzungen für die Beitragsrückerstattung und zum Bürgerentlastungsgesetz haben wir für Sie auf der nächsten Seite und in der Beilage zusammengestellt.

Die Voraussetzungen für Beitragsrückerstattungen im Tarif Continentale Comfort und Economy für garantierte Beitragsrückerstattung:

Der Versicherungsnehmer erhält für jede nach diesem Tarif versicherte Person, für die keine Versicherungsleistungen im abzurechnenden Geschäftsjahr beantragt wurden, im Folgejahr eine garantierte Beitragsrückstattung in Höhe von 2/12 der im Vorjahr für die versicherte Person entrichteten Beiträge, wenn

  1. die Beitragsraten für das abzurechnende Geschäftsjahr spätestens am 31.12. des Jahres voll und ohne gerichtliches Mahnverfahren gezahlt worden sind,
  2. die Versicherung nach diesem Tarif am 1.7. des Folgejahres ununterbrochen in Kraft und nicht gekündigt ist.

Endet die Versicherung nach diesem Tarif aufgrund des Eintritts der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) oder des Anspruchs auf  Familienversicherung, entfällt der Anspruch auf Beitragsrückerstattung nicht, wenn für die versicherte Person eine Krankheitskostenversicherung für Versicherte der GKV bei der Continentale Krankenversicherung a.G. fortbesteht.

Die Voraussetzungen für Beitragsrückerstattungen im Tarif Continentale Comfort und Economy für die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung:

  1. Der Versicherungsschutz wurde am 31.12. des Kalenderjahres, für das eine Beitragsrückerstattung gezahlt wird, mindestens zwei volle Jahre nicht in Anspruch genommen.
  2. Die Beitragsraten für jedes Kalenderjahr in dem Zeitraum, für den eine Beitragsrückerstattung beschlossen wurde, sind spätestens am 31.12. des Jahres voll und ohne Gerichtsverfahren gezahlt worden.
  3. Die Versicherung ist am 01.07. des Folgejahres ununterbrochen in Kraft und nicht gekündigt. Endet die Versicherung aufgrund des Eintritts der Versicherungspflicht in der GKV oder des Anspruchs auf

Familienversicherung, entfällt der Anspruch nicht, wenn für die versicherte Person eine Krankheitskostenversicherung für Versicherte der GKV bei der Continentale Krankenversicherung a.G. fortbesteht.

 

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