Kurz und einfach erklärt…

Eine BU Versicherung besteht immer aus einem Brutto- und einem Nettobeitrag. Der Nettobeitrag ist immer der reine Risikobeitrag. Der Risikobeitrag ist der Beitrag, den die Versicherung benötigt, um die aktuellen BU-Leistungsfälle bzw. BU-Renten an die Versicherten bezahlen zu können, welche gerade berufsunfähig sind. Der Bruttobeitrag einer Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) ist der Maximalbeitrag, den die BU-Versicherung maximal erreichen kann. Der Maximalbeitrag trifft dann zu wenn die Versicherung mehr BU-Renten zahlen muss, bzw. die Leistungsfälle sich erhöhen. Der Beitrag darf sich bis auf den Brutto-/Maximalbeitrag erhöhen – im ersten Schritt. Eine Garantie stellt auch dies nicht dar! Der Beitrag kann in bestimmten Situationen auch darüber hinaus angepasst werden.

Frage: Wie hoch kommt eine BU-Beitragserhöhung vor?

In der Vergangenheit kam es sehr selten zu Beitragserhöhungen in bestehenden BU-Versicherungen. In der Vergangeheit bzw. der letzten 10 Jahre waren die Nettobeiträge bei BU´s sehr stabil und mussten bei fast keinen Versicherungsgesellschaften erhöht bzw. angepasst werden.

Frage: Kann der BU-Beitrag über den Maximalbeitrag erhöht werden?

Stellen Sie sich vor, Sie sind die Versicherung und müssen den Nettobeitrag (Risikobeitrag) erhöhen, da die Einnahmen aus BU-Versicherungsbeiträgen nicht mehr ausreichend sind. Das hat seine Gründe und kommt vor, wenn die Leistungsfälle bei einer Versicherung ungewollt, plötzlich und drastisch in die Höhe schießen. Nur was ist zu tun, wenn die Beiträge den Maximalbeitrag erreicht haben? Ist dann Schluß mit einer weiteren Erhöhung? Im Grunde genommen kann sich diese Frage jeder selbst beantworten.

  • Wenn der Maximalbeitrag einer BU-Versicherung erreicht ist und bedingungsgemäß die Versicherung nicht mehr darüber hinaus erhöhen dürfte, ist es nur noch eine Frage der Zeit bis der Tarif komplett geschlossen wird. In solch einem Fall würden alle Versicherten Ihren Schutz verlieren. Das wollen nicht immer alle Teilnehmer einer Versichertengemeinschaft!
  • Wer ist dann nicht bereit, doch noch darüber hinaus Preisanpassungen in Kauf zu nehmen? In erster Linie die Versicherten, die nirgendwo anders eine BU Absicherung aufgrund Ihrer Gesundheit mehr bekämen und von einem BU-Schutz abhängig sind.

Geregelt ist dies im
Versicherungsvertragsgesetz § 163 Prämien- und Leistungsänderung

(1) Der Versicherer ist zu einer Neufestsetzung der vereinbarten Prämie berechtigt, wenn

1.
sich der Leistungsbedarf nicht nur vorübergehend und nicht voraussehbar gegenüber den Rechnungsgrundlagen der vereinbarten Prämie geändert hat,
2.
die nach den berichtigten Rechnungsgrundlagen neu festgesetzte Prämie angemessen und erforderlich ist, um die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsleistung zu gewährleisten, und
3.
ein unabhängiger Treuhänder die Rechnungsgrundlagen und die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 überprüft und bestätigt hat.

Eine Neufestsetzung der Prämie ist insoweit ausgeschlossen, als die Versicherungsleistungen zum Zeitpunkt der Erst- oder Neukalkulation unzureichend kalkuliert waren und ein ordentlicher und gewissenhafter Aktuar dies insbesondere anhand der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren statistischen Kalkulationsgrundlagen hätte erkennen müssen.

(2) Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass an Stelle einer Erhöhung der Prämie nach Absatz 1 die Versicherungsleistung entsprechend herabgesetzt wird. Bei einer prämienfreien Versicherung ist der Versicherer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 zur Herabsetzung der Versicherungsleistung berechtigt.
(3) Die Neufestsetzung der Prämie und die Herabsetzung der Versicherungsleistung werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Herabsetzung und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.
(4) Die Mitwirkung des Treuhänders nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 entfällt, wenn die Neufestsetzung oder die Herabsetzung der Versicherungsleistung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.

 

Wie relevant ist der Bruttobeitrag einer BU-Versicherung?

Mit oben genannter Erklärung ist wohl klar, das der Bruttobeitrag kein gedeckeltes Risiko darstellt. Da die meisten BU-Versicherer über Jahre stabile Nettobeiträge aufweisen, halte ich mehr vom realen Nettosparen am BU-Beitrag, als vom nicht garantierten möglichst geringem Bruttobeitrag. Darüber hinaus ist viel wichtiger sich die Finanzkraft der Versicherungsgesellschaft anzusehen, um erst garnicht in die Not der Netto-Beitrags-Anpassungen zu geraten.

Zwei sinnvolle Möglichkeiten einer BU-Versicherung im Detail

BU-Absicherung mit Sofort-Rabatt-Variante:

Sie zahlen lediglich den Nettobeitrag oder auch Risikobeitrag genannt. Das ist der reine Beitrag, den die Versicherung benötigt, um alle Leistungsfälle bedienen zu können. Sie zahlen somit nur das Notwendigste. Der Beitrag ist entsprechend günstig!

BU-Absicherung mit Fonds-Anlage-Variante:

Sie zahlen den Bruttobeitrag oder auch Maximalbeitrag von Anfang an. Sie zahlen im Grunde genommen mehr, als die Versicherung benötigt, um alle Leistungsfälle bedienen zu können. D. h. Die Differenz zwischen Bruttobeitrag und Nettobeitrag, bzw. das was sie eigentlich zu viel bezahlen, legt die Versicherung für Sie in eine Fondsanlage an, welche Sie selbst mir Ihrem Berater gemeinsam auswählen, steuern und beeinflussen können. Das Geld gehört Ihnen, die Versicherung kann darüber nicht mehr verfügen. Sie können jederzeit auf dieses „Sparkonto bei der Versicherung“ zugreifen. Der enorme Vorteil ist, dass diese Anlage steuerfrei ist. Es ist ein kleiner legaler Trick um noch steuerfrei eine kleine indirekte Geldanlage betreiben zu können.

Sie können je nach Versicherungsgesellschaft jederzeit zwischen beiden Varianten (Rabatt- oder Fondsvariante) wechseln ohne das Ihr BU-Schutz beeinträchtigt wird.

 

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Von |2019-09-25T17:30:58+02:0024.02.2012|Kategorien: BU-Versicherung|0 Kommentare