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Urteilsbegründung LG Itzehoe liegt vor

Viele ehemalige vertraglich gebundene Vermittler der INFINUS AG FDI fürchten, dass sie für die Vermittlung umstrittener Finanzprodukte in die Schadensersatzpflicht genommen werden könnten. Einem Mandanten der Münchner Kanzlei Peres & Partner wurde diese Angst nun genommen. Die Schadensersatzklage gegen ihn wurde vom Landgericht Itzehoe abgewiesen.

Das Landgericht Itzehoe hatte die Klage einer Anlegerin gegen einen vertraglich gebundenen Vermittler der INFINUS AG FDI mit Urteil vom 30.10.2014, Az. 6 O 122/14, abgewiesen. Mit Spannung wurde die nun der Münchner Kanzlei Peres & Partner vorliegende Urteilsbegründung erwartet. Erstritten wurde das Urteil zu Gunsten des Vermittlers unter der Federführung von Rechtsanwalt Nikolaus Sochurek.

Ausweislich der Urteilsgründe beruhte die Klageabweisung im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen: Der Klägerin habe ein Schadensersatzanspruch nicht zugestanden, da nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB eine Verpflichtung aus einem Beratungsvertrag zwischen der Klägerin und dem Beklagten nicht bestanden habe. Ein solches Vertragsverhältnis sei schon gar nicht begründet worden, womit das Gericht im zentralen Punkt der Argumentation der Beklagtenseite vollumfänglich folgte.

Es habe keine Vereinbarungen gegeben, die den Berater zu einer Anlageberatung in seinem Namen hätten verpflichten können. Die Klägerin habe nicht nachweisen können, dass der Beklagte persönlich im April 2012 die Anlegerin und ihren Ehepartner habe beraten wollen.

Die Klägerin war im Besitz einer Anlegerinformation zum Wertpapiergeschäft und diese Informationen hätten ihr zur Verfügung gestanden. Sie hätte somit auch erkennen müssen, dass es sich hierbei um eine für die Anlageberatung relevante Information handelt. Im Verhältnis zwischen der klagenden Anlegerin und dem beklagten Vermittler habe es klar sein müssen, dass der Beklagte nicht im eigenen Namen sondern im Namen der INFINUS AG FDI gehandelt habe.

Es tat demnach auch nichts zur Sache, dass die Klägerin vorbrachte, die vorliegenden Anlegerinformationen nicht verstanden zu haben und auch nicht, dass der Beklagte zuvor beim Verkauf der Immobilie in eigenem Namen beratend tätig gewesen sei.

All das ändere nichts an der Tatsache, dass der Berater nicht im eigenen Namen tätig war, soweit es um die Vermittlung von Anlageprodukten der INFINUS AG FDI ging. Rechtsanwalt Sochurek: „Wie von uns vorgetragen und ausführlich begründet, war unser Mandant nicht im eigenen Namen beratend tätig und kann daher auch nicht für diese vermeintliche Falschberatung schadensersatzpflichtig gemacht werden!“

Diese zentralen Wertungen des Urteils lassen sich auf eine Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle übertragen, in denen sich schon aus der Dokumentenlage ergab, dass INFINUS AG FDI als Berater auftrat und nicht der einzelne gebundene Vermittler.

Auch habe der Beklagte kein besonderes persönliches Vertrauen für sich in Anspruch genommen. Weder habe der Beklagte ein großes wirtschaftliches Interesse an der Vermittlung gehabt, noch könne man ihm eine vorsätzliche Schädigung der Interessen der klagenden Anlegerin vorwerfen. Rechtsanwalt Sochurek abschließend: „Vom Versuch, auf Biegen und Brechen den Vermittler in die Haftung zu nehmen, ist nicht mehr viel übrig geblieben.“
Zur Frage der anleger- und objektgerechten Beratung äußerte sich das Gericht überhaupt nicht mehr, da dies im Hinblick darauf, dass kein Beratungsvertrag bestand, nicht mehr entscheidungserheblich war.

Es bleibt nun abzuwarten, ob die klagende Anlegerin gegen das Urteil Berufung einlegt: „Nach unserer Einschätzung sind die Erfolgsaussichten für eine mögliche Berufung sehr gering.“

Die in München-Schwabing ansässige Anwaltskanzlei Peres & Partner ist spezialisiert auf wirtschaftsrechtliche Beratung und Prozessvertretung. Neben dem Bank- und Kapitalmarktrecht sowie dem Gesellschaftsrecht stellt das Handelsvertreterrecht einen Tätigkeitsschwerpunkt dar.

Mehr Informationen: https://www.peres-partner.com/vermittlerhaftung/

Nikolaus Sochurek
Rechtsanwalt

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