Die Infektionsklausel besagt, dass BU (Berufsunfähigkeit) auch dann vorliegt, wenn der versicherten Person von der entsprechenden Behörde nach § 31 Infektonsschutzgesetz ein vollständiges berufliches Tätigkeitsverbot auferlegt wird, das mindestens 6 Monate andauert. Die meisten Gesellschaften halten diese Nachweiserleichterung lediglich für Arztberufe vor. Allerdings kann z. B. auch einem Schlachtermeister oder Koch aufgrund einer Infektion die Ausübung  seines Berufes verboten werden. Dieser würde bei einigen Versicherungsgesellschaften nicht auf die Klausel zurückgreifen können.

Umso wichtiger ist es für sich die richtige BU zu finden. Es gibt Versicherer die einen Schritt weiter gehen. So zum Beispiel die Condor Versicherung, welche die Infektionsklausel für alle Berufe in Ihren Bedingugnen anbietet. Ein wesentlicher Vorteil liegt darin, dass jeder Versicherte diese Infektionsklausel in den Bedingungen bereits mitversichert hat, selbst wenn die Klausel erst Jahre später für ihn relevant werden.

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