Comdirect Bank AG muss geschlossene Beteiligungen rückabwickeln und rückvergüten!

Rechtsanwalt Nikolaus Sochurek in München ist Anwalt und spezialisiert auf Kapitalanlagenrecht. Er vertritt mehrere Kunden der ehemaligen comdirect private finance AG, eine ehemalige Tochtergesellschaft der Comdirect Bank AG. Mittlerweile ist die comdirect private finance AG seit 2010 in die Comdirect Bank AG verschmolzen.

Das Landgericht München I hat einen Kunden der comdirect private finance AG mit Urteil vom 19. April 2011 (rechtskräftig) Schadensersatz im Zusammenhang mit der Empfehlung einer geschlossenen Beteiligung zugesprochen. Dem geschädigten Kunden wurde Schadensersatz in Form der Erstattung der eingezahlten Einlage zuerkannt, zuzüglich entgangenem Gewinn in Höhe von 3 % p. a. seit Bezahlung der Einlage und Erstattung der Prozesskosten inkl. seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten.

Die comdirect private finance AG war ein hundertprozentiges Tochterunternehmen der comdirect bank AG welche 2003 für Beratungsdienstleistungen gegründet wurde. Die comdirect private finance AG erbrachte im Gegensatz zur comdirect bank AG gegenüber ihren Kunden auch Versicherungs- und Anlageberatungsleistungen. Sie verschmolz im Jahre 2010 vollständig mit ihrer Muttergesellschaft, der comdirect bank AG, gegen die sich jetzt die Klage richtet.

Ein Mitarbeiter der comdirect frivate finance AG empfahl dem Kunden eine Geldanlage in eine geschlossene Beteiligung. Das Gericht stellte im Urteil fest, dass die comdirect private finance AG von der Beteiligungsgesellschaft Provisionen für die Vermittlung der Beteiligung erhalten hatte. Über diese Provisionen habe die comdirect private finance AG den Kunden nicht hinreichend aufgeklärt.

Die comdirect private finance AG sei dabei nicht als eine freie Anlageberaterin anzusehen, da sie bankmäßig an die comdirect bank AG gebunden war, weshalb die comdirect private finance AG grundsätzlich die gleichen Aufklärungspflichten treffen würde wie eine Bank. Die comdirect private finance AG hätte ihren Kunden unmissverständlich auf die durch die Vermittlung vereinnahmten Rückvergütungen hinweisen müssen, um den damit einhergehenden Interessenskonflikt offenzulegen. Der Hinweis im Prospekt auf eine aus dem Kommanditkapital budgetierte Vermittlungsprovision genüge der Aufklärungspflicht nicht, da der Kunde hieraus nicht ersehen könne, dass Provisionen auch gerade der comdirect private finance AG zufließen würden. Der Aufklärungsmangel führte zu einem Recht des Kunden auf Schadensersatz und Rückabwicklung der gesamten Beteiligung.

Die comdirect private finance AG vertrieb eine Vielzahl von geschlossenen Beteiligungen an Privatkunden. Da die comdirect private finance AG und ihre Muttergesellschaft, die comdirect bank AG, damals davon ausgingen, dass es sich bei der comdirect private finance AG um eine freie Anlageberaterin handeln würde, darf bezweifelt werden, dass in den meisten Beratungsgesprächen ordnungsgemäß über Rückvergütungen aufgeklärt worden ist.

Rechtsanwalt Nikolaus Sochurek vertritt geschädigte Kunden der damaligen comdirect private finance ag gegen die comdirect bank AG. Hierbei handelt es sich vorwiegend um Kunden, denen von der comdirect private finance AG verlustbringende geschlossene Beteiligungen zur Anlage empfohlen worden sind, ohne über vereinnahmte Rückvergütungen aufzuklären.

Das Oberlandesgericht München hat die Auffassung des Landgerichts München I bereits im Urteil vom 29.03.2011 – 5 U 4680/10 – vertreten. Dort wird ausgeführt, dass der Hinweispflicht hinsichtlich der Rückvergütungen nicht nur Banken unterliegen, sondern in gleicher Weise auch der – selbst keinen Bankenstatus einnehmenden – 100%-igen Tochter der Bank, wenn die Bank das Beratungsgeschäft ausgelagert hat und nun deren Tochtergesellschaft als juristisch eigenständiges Beratungsunternehmen unter Nutzung der bei der Bank bekannten Kundendaten an den Bankkunden (vorliegend mit dessen Einverständnis) herantritt und die Beratung durchführt. Durch Outsourcing der Beratungstätigkeit auf eine 100%-ige Tochter der Bank bei gleichzeitiger Nutzung der der Bank bekannten Kundendaten und Vermögensverhältnisse zum Zwecke der Einfädelung von Beratungsgesprächen werde der bestehende Interessenskonflikt nicht behoben. Ein effektiver Schutz des Bankkunden vor den Gefahren einer nur vorgegebenen neutralen und am Kundeninteresse ausgerichteten, in Wahrheit aber von Eigeninteressen beeinflussten Beratung sei nicht durch Auslagerung der Beratungstätigkeit zu erreichen.

Bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist aufgrund des zwischenzeitlichen Zeitablaufs in jedem Einzelfall zu prüfen, ob das Ergreifen verjährungshemmender Maßnahmen geboten ist.

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Nikolaus Sochurek
Rechtsanwalt

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Tel. 089 – 38 38 37 31

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