Stellungnahme der Continentale Krankenversicherung zur Wirksamkeitsvoraussetzungen für die Kündigung einer Vollversicherung

In den vergangenen Wochen ist es in der Branche zu Unstimmigkeiten darüber gekommen, unter welchen Voraussetzungen ein Kunde eine Vollversicherung im Rahmen einer Beitragserhöhung kündigen kann. Gemäß § 13 Abs. 5 MB/KK 2009 muss die Kündigung spätestens bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung beim Versicherer eingegangen sein. Gemäß § 16 MB/KK 2009 muss diese Kündigungserklärung in Schriftform abgegeben sein, das bedeutet, dass eine eigenhändige Unterschrift des Versicherungsnehmers vorliegen muss. Für die Wirksamkeit der Kündigung ist des weiteren Voraussetzung, dass der Versicherungsnehmer innerhalb der  Kündigungsfrist nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist, § 13 Abs. 7 MB/KK 2009.

Das bedeutet Folgendes:

Soweit ein Versicherer für die Kündigungserklärung weder eine Email noch ein Fax als ausreichend anerkennt, sondern das Original der Kündigungserklärung verlangt, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit hinsichtlich des Nachweises einer Nachfolgeversicherung ebenfalls ein Original verlangt werden sollte, erscheint dieses rechtlich angreifbar. Die Form des Nachweises für die Folgeversicherung ist weder im VVG noch in den MB/KK 2009 ausdrücklich geregelt, insbesondere wird an keiner Stelle die  Vorlage eines Originals verlangt. Daher kann davon ausgegangen werden, dass als Nachweis auch eine Kopie bzw. ein Fax ausreichend ist. Diese Auffassung wird  offensichtlich von der Mehrheit der PKV-Unternehmen geteilt. Der Gesetzgeber wollte mit dem Erfordernis eines Nachversicherungsnachweises sicherstellen, dass der Versicherte über einen nahtlos sich anschließenden Versicherungsschutz verfügt. Das Bestehen eines solchen nahtlosen Versicherungsschutzes kann aber auch mit einer  Kopie des Originals der Nachversicherungsbescheinigung nachgewiesen werden. Vor diesem Hintergrund empfehlen wir Ihnen, Ihre Kunden eindringlich darauf  hinzuweisen, dass die von dem Vorversicherer geforderten Wirksamkeitsvoraussetzungen erfüllt werden. Zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten sollte in den Fällen, in denen ein Versicherer das Original einer Nachversicherungsbescheinigung verlangt, sollte dieses auch vorgelegt werden. Nur damit ist gewährleistet, dass eine  Doppelversicherung vermieden wird bzw. keine gerichtliche Auseinandersetzung des Kunden mit dem Vorversicherer geführt werden muss.

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