Verzicht auf § 19 VVG

Der Vericht auf den § 19 VVG sagt aus,

dass der Versicherer vom Vertrag zurück treten kann, wenn sich heraus stellt, dass zum Zeitpunkt des BU-Abschlusses eine Erkrankung bereits bestand, jedoch von noch keinem Arzt diagnostiziert wurde. Nehmen wir an, jemand leidet bereits unter einer Krebserkrankung. Diese Erkrankung ist dem Antragssteller bei Abschluss der Berufsunfähigkeitsversicherung nicht bekannt. Es kommt zu Abschluss der BU. Kurze Zeit später erhält der BU Versicherte Kunde die Diagnose „Gehirntumor“. Wenn der Versicherer nachweisen kann, dass die Krebserkrankung bereits bei Abschluss der Berufsunfähigkeitsversicherung bestand, bleibt er leistungsfrei. Verzichtet ein Versicherer auf den § 19 VVG, zahlt der Versicherer die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente, selbst wenn er nachweisen kann, das die Erkrankung bei Vertragsabschluss bestanden haben musste.

Achten Sie darauf, dass Ihr BU-Versicherer auf den § 19 VVG verzichtet.

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