§ 163 VVG erlaubt es dem Versicherer, bei unvorhersehbaren und dauerhaften Änderungen des Leistungsbedarfs gegenüber den Rechnungsgrundlagen der vereinbarten Monatsbeiträge einer Berufsunfähigkeitsversicherung  die Bruttobeiträge einer BU-Versicherung anzupassen. Normalerweise sind die Bruttobeiträge auch die Maximalbeiträge. Wenn Versicherte lediglich den Nettobeitrag oder auch Zahlbeitrag / Risikobeitrag genannt, monatlich aufbringen, kann der Nettobeitrag bis zum Bruttobeitrag angepasst werden.

Ein Verzicht  auf den § 163 VVG schützt den Kunden somit vor Anpassungen der Zahlbeiträge über den Maximalbeitrag / Bruttobeitrag hinaus. Der Maximalbeitrag stellt bei einem Verzicht auf § 163 VVG die absolute Obergrenze eine BU-Beitrags dar.

 

Ob das unbedingt gut ist – sei dahin gestellt. Es könnte auch schlecht anzusehen sein, wenn die Versicherung Beiträge dennoch erhöhen muss, aufgrund des Verzichts die Beiträge aber nicht erhöhen kann.

Was passiert dann?

Die Versicherung darf diesen Tarif nicht aufrecht erhalten, wenn er sich nicht mehr rechnet. Doch bevor ich auf meinen BU-Schutz ganz verzichte, ist mir wohl eine Beitragserhöhung über den Maximalbeitrag unter Umständen lieber. Gesunde, junge Versicherte werden dann wahrscheinlich den BU-Schutz frühzeitig wechseln, was zusätzlich zu einer Belastung des Unternehmen aufgrund weniger Beitragseinnahmen führen kann.

Daher ist grundsätzlich zu prüfen ob ein Versicherungsunternehmen finanzstark aufgestellt ist und ausreichend Rücklagen gebildet hat.

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