Wichtig beim Abschluss einer BU-Versicherung ist immer darauf zu achten, dass der Prognosezeitraum für die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente in einem BU-Leistungsfall maximal 6 Monate beträgt. Nach Möglichkeit so kurz wie möglich. Näher betrachtet bedeutet es, dass eine BU Rente erst bezahlt wird, wenn

  1. Berufunsfähigkeit vorliegt.
  2. Der Prognosezeitraum mindestens 6 Monate beträgt, also die Berufsunfähigkeit voraussichtlich für mindestens 6 Monate vorliegen wird.

Beispiel: Die WWK schreibt hierzu in Ihren Bedignungen…

„Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung
oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind,
voraussichtlich auf Dauer (mindestens sechs Monate) außer Stande ist, ihren zuletzt ausgeübten
Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, auszuüben und sie
auch keine andere Tätigkeit ausübt, die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.“

Die Bedingungen entsprechen der heutigen Norm. Alternativ, bzw. „schlechtere“ oder „veraltete“ BU-Bedingungen könnten anstatt der 6 Monate auch 12 oder mehr Monate beinhalten. Das würde bedeuten, dass ein Arzt Sie voraussictlich auf 12 oder mehr Monate als berufsunfähig einschätzen müsste. Je länger der angegebene Zeitraum ist, desto schwieriger können Ärzte die Dauer der Berufsunfähigkeit prognostizieren, was möglicherweise zu einer Ablehung der Berufsunfähigkeitsrente im ersten Schritt führen würde.

Erst wenn sich nach Wochen oder Monaten evtl. doch langsam herausstellt, dass der Prognosezeitraum von z. B. 12 Monaten von ärztlicher Seite bestätigt werden kann, würde die Bearbeitung des BU-Leistungsfalls bei der Versicherung wieder aufgenommen werden. Bis zu diesem Zeitpunkt erhalten Sie erst einmal keine Leistungen!

Fazit:

Einfacher und mit höherer Wahrscheinlichkeit, erhalten Sie zügiger Leistungen aus der BU-Versicherung, wenn der Prognoszeitraum so kurz wie möglich in den Bedingungen vereinbart wurde.

Folgen:

Die Folgen sind, dass Sie später Ihre BU-Leistungen erhalten, sofern zu einem späteren Zeitpunkt doch noch ein Prognosezeitraum von mehr als z. B. 12 Monaten prognostiziert werden kann oder Sie konkret bereits 12 Monate berufsunfähig waren.

Sofern Sie nach z. B. 9 Monaten wieder gesund sein sollten und keine Berufsunfähigkeit mehr vorliegt, würden Sie nie Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsrente für diesen Leistungsfall erhalten. Die BU Versicherung würde weiter bestehen bleiben bis zum nächsten evtl. eintretenden Leistungsfall.

Tipp:

Nehmen wir ein anderes Beispiel an…

Sie erhalten im 1. Schritt keine BU-Leistungen, da der im Vertrag vereinbarte Prognosezeitraum von z. B. 12 Monaten nicht durch einen Arzt prognostiziert werden kann. Im ersten Schritt würde das zu keiner Zahlungsverpflichtung des Versicherers aus der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung führen.

Nach 9 Monaten stellt sich bei einem weiteren Arztbesuch heraus, dass Sie sich noch nicht erholt haben und der Prognoszeitraum von 12 Monaten, laut den Bedingungen der Versicherung erst jetzt durch eine ärztliche Bescheinigung erfüllt werden kann. Dann wäre doch sinnvoll, wenn Sie rückwirkend Geld von der BU Versicherung bekommen??

Achten Sie daher in den BU-Bedingungen der Versicherung auf den Punk: Rückwirkende Leistungen bei einem verspätet gemeldeten Versicherungsfall.

Die WWK Versicherung formuliert das in Ihren Bedingungen gegenwärtig so:

„Der Anspruch auf Rente, Beitragsbefreiung und Einmalzahlung entsteht am Ersten des Monats, der dem Eintritt der Berufsunfähigkeit folgt.“

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