Folgende Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung sind als Sonderausgaben für Vorsorgeaufwendungen steuerlich abzugsfähig:

  • Beiträge zur Krankheitskostenvollversicherung sind zu 100% abzugsfähig, wenn es sich um reine Basisleistungen ohne Mehrleistungen (wie z. B. stationäre Wahlleistungen, Heilpraktikerleistungen, Kieferothopädie oder Zahnersatzleistungen) handelt.
  • Beiträge zur Krankheitskostenvollversicherung, die sowohl Basis- als auch Mehrleistungen beinhalten, sind zum Teil absetzbar. Die Berechnung hierzu entnehmen Sie bitte etwas unterhalb.
  • Beiträge zur privaten Pflegepflichtversicherung sind zu 100% absetzbar.

Liegen diese Aufwendungen für die Kranken- und Pflegepflichtversicherung unterhalb der gesetzlichen Höchstbeiträge (2.800 Euro / 1.900 Euro) so können als sonstige Vorsorgeaufwendungen auch Beiträge zu privaten Krankenversicherungstarifen steuerlich abgesetzt werden, welche ausschließlich Mehrleistungen vorsehen, wie z. B. stationäre Wahlleistungen.

Wie wird bei der Ermittlung der abzugsfähigen Beitragsanteile gerechent?

Die Ermittlung der abzugsfähigen Beitragsanteile einer PKV-Vollversicherung erfolgt nach den Vorschriften der eigens hierfür erlassenen Rechtsverordnung des Bundes (Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung – KVBEVO).

Nach dieser Verordnung vom 11.08.2009 sind die Leistungen eines jeden Tarifs nach einem Punktesystem in Basisleistungen und Mehrleistungen aufzugliedern. Anschließend müssen die Mehrleistungen durch die Summe von Basisleistungen und Mehrleistungen einer PKV dividiert werden. Daraus ergibt sich ein Abschlagsfaktor. Multipliziert man den Zahlbeitrag (einschließlich des Beitrags für Beitragsermäßigung im Alter) mit diesem Abchlagsfaktor, ergibt sich der vom Zahlbeitrag abzuziehende Beitragsanteil.

Wird eine Beitragsrückerstattung oder Pauschalleistung auch gemeldet?

Ja, eine Beitragsrückersattung oder eine Pauschalleistung wird der Behörde als erstatteter Beitrag ebenfalls mit dem Datensatz gemeldet. Dabei zählt das steuerliche Zufluss-/Abflussprinzip, d. h. für die Meldung 2011 werden die im April bzw. August 2011 ausgezahlten Beiträge berücksichtigt, obwohl es sich dabei um die Pauschalleistung bzw. Beitragsrückerstattung des Geschäftsjahres 2010 handelt. Selbstverständlich greift auch hier der für die Beiträge zugrunde gelegte Abaschlagsfaktor.

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